Zitat aus der Abfall- und Klärschlammverordnung

„Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vor, die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen nach Ablauf einer zweistufigen Übergangsfrist zu beachten haben: Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift 12 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und damit im Jahr 2029 für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten und 15 Jahre nach Inkrafttreten und damit im Jahr 2032 für Anlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten. Die Verordnung gibt keine bestimmte Technologie zur Phosphorrückgewinnung vor, sondern lässt genügend Spielraum für den Einsatz oder die Entwicklung innovativer Rückgewinnungsverfahren. Ausnahmen von der Rückgewinnungspflicht bestehen lediglich bei Klärschlämmen mit niedrigen Phosphorgehalten (weniger als 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Klärschlamm (Trockenmasse)).

Für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten besteht auch nach Ablauf der 15-jährigen Übergangsfrist die Möglichkeit, ihre Klärschlämme direkt auf Böden zu Düngezwecken einzusetzen. Dies trägt den Besonderheiten ländlich geprägter Regionen Rechnung. Die Verordnung eröffnet zudem die Möglichkeit, die bodenbezogene Verwertung auf der Basis einer freiwilligen Qualitätssicherung vorzunehmen, die die behördliche Überwachung flankiert.

Zur Klärschlammverordnung

Mit der Novelle der Klärschlammverordnung erfolgt im Lichte des Koalitionsvertrags für die 18. Legislaturperiode ("Wir werden die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beenden und Phosphor und andere Nährstoffe zurückgewinnen") eine Neuausrichtung der Klärschlammverwertung in Deutschland. Die Verordnung verfolgt insbesondere das Ziel, die wertgebenden Bestandteile des Klärschlamms (Phosphor) umfassender als bisher wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und gleichzeitig die herkömmliche bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden deutlich einzuschränken. „

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) (PDF extern, 371 KB)

Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 ist am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten.